Tötung auf Verlangen?

In den vergangenen Jahren entflammten in der Schweiz und in Deutschland immer wieder Diskussionen über Sterbehilfe. Damit gemeint ist der assistierte Suizid, das Beenden von lebenserhaltenden Therapien oder auch die sogenannte Tötung auf Verlangen.

Beim assistierten Suizid werden Medikamente eingesetzt | Bild: Thinkstock/nito100
Beim assistierten Suizid werden Medikamente eingesetzt | Bild: Thinkstock/nito100

Ist es zulässig, einem schwerkranken Menschen den Freitod zu gewähren? Diese Frage spaltet Gesellschaften weltweit und provoziert Diskussionen nach den Grenzen der Selbstbestimmung eines Menschen. Wann ist man krank genug, dass ein Suizid gerechtfertigt ist? Ist ein Menschenleben nicht das höchste Gut und muss geschützt werden? Oder ist es grausam, eine Patientin oder einen Patienten leiden zu lassen?

 

Am 2. März 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass in Deutschland schwerkranke Menschen ein Recht auf Medikamente zur Selbsttötung haben. Als Grundlage für den Entscheid wurde das Persönlichkeitsrecht (Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit) herangezogen. Das Urteil wurde gesprochen, nachdem ein Mann im Namen seiner bereits verstorbenen Frau geklagt hatte. Die Patientin war nach einem Unfall vom Hals abwärts gelähmt, war auf künstliche Beatmung angewiesen und litt jahrelang unter schmerzhaften Krämpfen. Da ihr in Deutschland der Zugang zu Medikamenten zum Suizid verwehrt wurde, reisten sie und ihr Mann in die Schweiz, wo sie sich mithilfe eines Vereins zur Sterbehilfe suizidierte.


Das Urteil wurde von Sterbehilfeorganisationen begrüsst, hingegen von Suizidpräventionsgruppen kritisiert.


Sterbehilfe in der Schweiz

 

Der assistierte Freitod ist in der Schweiz unter folgenden Voraussetzungen legal: Die Patientin oder der Patient muss urteilsfähig sein und den Sterbewunsch ohne äusseren Druck äussern. Die tödlichen Medikamente müssen von den Betroffenen selbst eingenommen werden und dürfen nur von Dritten bereitgestellt werden. Zudem darf die Beihilfe nicht durch Habgier oder Selbstsucht motiviert sein.
Verboten ist hingegen die aktive Sterbehilfe, bei der der Patientin oder dem Patienten von einer anderen Person die Medikamente verabreicht werden.


2015 haben rund 1000 Personen den assistierten Freitod in Anspruch genommen, davon litten gemäss Bundesamt für Statistik die Hälfte an Krebs. 14 Prozent litten unter neurodegenerativen Krankheiten und 11 Prozent an Herz-Kreislauf-Krankheiten.


DW Deutsch: Tod auf Verlangen? Debatte um Sterbehilfe

10vor10: Sterbehilfe in Deutschland und der Schweiz